Stellungnahme einer abgelehnten Gerichtsperson im Ausstandsverfahren. Dem Gesuchsteller steht weder gestützt auf Art. 49 Abs. 2 ZPO noch auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Einreichung einer Stellungnahme durch die abgelehnte Gerichtsperson zu. Der Gehörsanspruch des Gesuchstellers ist nur dann verletzt, wenn ihm eine erfolgte Stellungnahme nicht zur Kenntnisnahme und Replik zugestellt wird (E. 17.1 – 17.2). Erwägungen: I.