4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 4'950.--, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. Der von der Klägerin geleistete Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'950.-- wird zurückerstattet. 5. Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten. 6. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Bern, 22. November 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni