2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 8'659.40 (Entscheidgebühr Fr. 8'000.--, Beweiskosten Fr. 659.40), werden der Klägerin zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von 7'300.-- aus den von ihr geleisteten Vorschüssen bezogen. Für die Restanz von Fr. 1'359.40 wird der Klägerin Rechnung gestellt. 6 3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, bestimmt auf Fr. 13'500.-- (inkl. Auslagen von Fr. 250.-- und MWSt. von Fr. 1'000.--), zu bezahlen.