RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZPO). Mit dem Rechtsmittel hat die Klägerin immerhin erreicht, dass die Klageabweisung nicht materiell rechtskräftig geworden ist. Umgekehrt bedeutet das, dass der Streit noch nicht endgültig zu Gunsten der Beklagten entschieden ist. Im Berufungsverfahren hat damit keine Partei vollständig obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden. Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 31. März 2017 wird aufgehoben. Auf die Klage wird nicht eingetreten.