14. Eine gesetzliche Grundlage, wonach der Kanton zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet wäre, ist hingegen nicht ersichtlich und wird insbesondere von der Beklagten auch nicht begründet. Art. 107 Abs. 2 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Mit dieser Norm soll nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gerade verhindert werden, dass der Kanton (ausser er sei selbst unterliegende Prozesspartei) Parteientschädigungen an die Parteien ausrichten muss (STERCHI, Berner Kommentar zur ZPO, N 25 zu Art. 107 ZPO; URWYLER/GRÜTTER, DIKE Kommentar zur ZPO, N 13 zu Art. 107 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.