5 13. Eine Billigkeitshaftung des Kantons für die Gerichtskosten (Art. 107 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die Kosten nicht durch die Parteien veranlasst worden sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn Kosten ausschliesslich durch klar fehlerhafte Handlungen oder Entscheidungen von Mitgliedern richterlicher Behörden verursacht worden sind (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar zur ZPO, N 11 zu Art. 107 ZPO). Zumindest das oberinstanzliche Verfahren hätte durch den hier festgestellten Verfahrensmangel vermieden werden können.