12. Für das erstinstanzliche Verfahren bedeutet das vorliegende Ergebnis (Nichteintreten auf die Klage), dass die Klägerin nichts erreicht und damit als unterliegend zu gelten hat. Nichts anderes hätte sich ergeben, falls die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten wäre. Die erstinstanzliche Kostenregelung - die zwar auf das Ergebnis einer Klageabweisung gemünzt ist - kann somit bestätigt werden.