11. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich nicht zuständig. In diesem Fall ist die Berufung (teilweise) gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage durch Nichteintreten zu erledigen (vgl. SEILER, Die Berufung nach ZPO, N 493, 1619).