Hat sodann ein Kanton von der Möglichkeit ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht, ist die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO abschliessend geregelt (BGE 140 III 155; 141 III 480 E. 2.1; vgl. auch BGE 140 III 355 E. 2.2 und 2.4). Für eine weitere Zuständigkeitsregelung (z.B. Möglichkeit der Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht) durch den Kanton (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO) bleibt kein Raum. Damit fällt auch eine Einlassung ausser Betracht.