10. Im Uebrigen ist die sachliche Zuständigkeit der Gerichte zwingend und der Disposition der Parteien entzogen. Diese können nicht vereinbaren, einen Streit einem anderen als dem vom Gesetz bezeichneten staatlichen Gericht zu unterbreiten, es sei denn das Gesetz sehe eine Wahlmöglichkeit vor, was für den vorliegenden Fall, im dem beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, aber nicht zutrifft (vgl. Art. 6 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 471).