Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass sämtliche Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. a - c ZPO erfüllt sind. 9. Von der Zuständigkeit des Handelsgerichts ausgenommen sind rein betreibungsrechtliche und betreibungsrechtliche Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht (BGE 141 III 527 E 3.3 m.H.). Demgegenüber fallen die im SchKG vorgesehenen materiell-rechtlichen Klagen - wozu u.a. auch die Rückforderungsklage gehört - in die Zuständigkeit des Handelsgerichts (VOCK / NA- TER, Basler Kommentar zur ZPO, N 9b zu Art. 6 ZPO; BERGER, Berner Kommentar zur ZPO, N 27 zu Art. 6 ZPO).