Beratung im Mandatsverhältnis ist eine charakteristische Leistung eines Finanzdienstleisters, weshalb Streitigkeiten um das Beraterhonorar dessen geschäftliche Tätigkeit betreffen. Die Beklagte - die Beteiligungen hält - ist umge- 4 kehrt auf solche Leistungen angewiesen. Folglich ist die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen. Schliesslich ist auch der Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetztes [BGG SR. 173.110]) erreicht.