Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe von ihr Beratungsleistungen bezogen, die erbracht, aber nicht (ausreichend) entschädigt worden seien. Daraus leitet die Klägerin ihre (bereits erwähnte) Gegenforderung ab, die sie zur Verrechnung gestellt haben will. Im Zusammenhang mit dieser Gegenforderung ist insbesondere die Frage umstritten, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertragsverhältnis bestanden hat und falls ja, mit welcher Entschädigungsmechanik.