Am 24. Oktober 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine förmliche Stellungnahme. Sie führte lediglich aus, die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Regionalgerichts sei von keiner Prozesspartei in Frage gestellt worden. Die Klägerin erklärte am 30. Oktober 2017, es wäre primär Sache der Vorinstanz gewesen, die Zuständigkeit zu klären. Sie sei juristisch nicht versiert. Für den Fall einer Aufhebung ersuchte sie um Neuregelung der erstinstanzlichen Kostenverfügung.