Am 10. Oktober 2017 setzte der Instruktionsrichter der Beklagten eine 30 tägige Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort. Mit Referentenverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde der Berufungsklägerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ferner Gelegenheit gegeben, zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz, insbesondere zur Anwendbarkeit von Art. 6 ZPO, Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde in analoger Anwendung von Art. 324 ZPO von der Vorinstanz eine Stellungnahme eingeholt.