Die Vorrichterin ging im Wesentlichen davon aus, dass der Klägerin nicht gelungen sei, einen Auftrag zwischen ihr und der Beklagten nachzuweisen. Damit misslinge ihr auch der Nachweis einer offenen Gegenforderung, die verrechnet werden könne. 4. Dagegen erhob die A.________ AG unter Einhaltung aller Fristen (Art. 239 i.V.m. Art. 311 ZPO) am 27. September 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 34'898.90 zzgl. Zins.