Daraufhin überwies die Klägerin einen Betrag von Fr. 34'898.90 an das Betreibungsamt Bern-Mittelland. Nach Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung gelangte die Klägerin erneut an das Regionalgericht und wandelte ihre Klage in eine Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG um. Sie belangte die Beklagte nunmehr auf Rückzahlung von Fr. 34'898.90 zzgl. Zins. 2 Der Klageänderung wurde mit Zwischenentscheid vom 18. November 2015 stattgegeben.