2. Nachdem der Beklagten die Rechtsöffnung erteilt worden war, setzte sie die Betreibung fort. Die Klägerin wiederum reichte am 22. Mai 2015 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein. Sie ersuchte u.a. um vorläufige Einstellung der Betreibung und um Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 31'000.-- zzgl. Akzessorien nicht bestehe. Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies den Antrag auf vorläufige Einstellung der Betreibung am 10. Juni 2015 ab und bestätigte diesen Entscheid am 10. August 2015.