1. Die Klägerin schuldete der Beklagten aus vorangegangenen gerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 31'000.--. Da Zahlungen ausblieben, leitete die Beklagte die Betreibung ein. Am 18. März 2015 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beklagten in der dazugehörigen Betreibung für Fr. 31'300.-- zzgl. Akzessorien die definitive Rechtsöffnung. Die Klägerin hat nie bestritten, diese Parteientschädigung zu schulden. Jedoch stellt sie sich auf den Standpunkt, diese Forderung mit einer Gegenforderung verrechnet zu haben.