Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, Art. 6 ZPO Eine obere kantonale Instanz hat die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen zu prüfen (E. 6). Das Regionalgericht war nach erfolgter Klageänderung für die Beurteilung der vorliegenden (handelsrechtlichen) Streitigkeit sachlich nicht mehr zuständig. Da auch eine Einlassung ausser Betracht fiel, musste der angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Klage nicht eingetreten werden (E. 10). Auswirkungen des vermeidbaren Verfahrensmangels auf den Kostenpunkt (E. 13 - 14). Erwägungen: