2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 30‘000.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und dem von ihr vor oberer Instanz geleisteten Gerichtskostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 3. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 12‘690.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 28. Februar 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: