25 schnittlichen Bedeutung der Streitsache sowie der überdurchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 30.00. 13.3 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 12‘690.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 26 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.