In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, soweit die Parteivertretung im Rechtsmittelverfahren vom bisherigen Anwalt wahrgenommen wird (Art. 7 PKV). Bei einem Streitwert von CHF 2.8 Mio. beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren somit maximal CHF 53‘200.00 (50 % von CHF 106‘400.00; Art. 7 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 KAG). 13.2 Fürsprecher C.__