12.2 Mit Blick auf den nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand seitens des Gerichts sowie unter Berücksichtigung der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung des Geschäfts und der höchstens durchschnittlichen Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin werden die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens auf eine Gebühr von CHF 30‘000.00 festgesetzt (rund 1 % des Streitwerts). Sie werden der oberinstanzlich unterliegenden Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).