12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Berufung) wird die Berufungsklägerin als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Der Streitwert im Sinn von Art. 91 Abs. 1 ZPO für das vorliegende haftpflichtrechtliche Verfahren beträgt CHF 2.8 Mio. Bei einem Streitwert ab 2 Mio. beträgt die Gebühr im Berufungsverfahren zwischen 0.5 % bis 7 % des Streitwerts (Art. 44 Abs. 1 Bst. f des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Tarifrahmen für das oberinstanzliche Berufungsverfahren liegt demnach bei CHF 14‘000.00 (0.5 % von 2.8 Mio.) bis CHF 196‘000.00 (7 % von CHF 2.8 Mio.).