5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.3; 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2.3). Da sich die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nun eingehend zur Höhe der Parteientschädigung der Berufungsbeklagten ‒ auch unter Berücksichtigung der Kostennote vom 10. August 2017 ‒ äussern konnte und das Berufungsgericht über volle Kognition verfügt (Art. 310 ZPO), wäre eine allfällige Gehörsverletzung zudem als geheilt zu betrachten.