Da sich das Honorar anhand des Tarifrahmens in Art. 5 Abs. 1 aPKV und der (objektiven) Kriterien in Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst, erübrigten sich sodann Angaben der Berufungsbeklagten zu den tatsächlich angefallenen Stunden. Ein Anspruch, vor der Festsetzung der Parteientschädigung für den Prozessgegner angehört zu werden, bestand nicht (Urteile des Bundesgerichts 5A_630/2014 vom 7. November 2014 E. 7.2; 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.3; 9C_322/2012 vom 29. November 2012 E. 2.2.3).