Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 250.00. Dass die Vorinstanz das Honorar nicht bereits im Urteil gestützt auf einer anhand der Akten erfolgten Schätzung des Aufwands und Ermittlung der Auslagen festsetzte, sondern die Berufungsbeklagte zur Nachreichung der Kostennote einlud, bevor es über die Höhe der Parteientschädigung entschied, ist nicht zu beanstanden; aufgrund der obgenannten Gewichtung der Kriterien wäre eine Schätzung des Honorars kaum tiefer ausgefallen. Da sich das Honorar anhand des Tarifrahmens in Art. 5 Abs. 1 aPKV und der (objektiven) Kriterien in Art.