Dies ist eine blosse Ordnungsvorschrift. Fehlt das Kostenverzeichnis, kann das Gericht das Honorar aufgrund der anhand der Akten erfolgten Schätzung des Aufwands und Ermittlung der Auslagen festsetzen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage, Bern 2000, N. 1 zu Art. 65 ZPO-BE). 11.4 Vorliegend handelt es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 2.8 Mio. (vgl. zweiter Parteivortrag der Berufungsklägerin, S. 3). Bei einem Streitwert von CHF 2.8 Mio. beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren bis zu CHF 106‘400.00 (3.8 % von CHF 2.8 Mio.;