23 Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 aPKV). Die Parteien haben vor dem Urteil für ihre Kostenforderung ein spezifiziertes Verzeichnis einzureichen, welches die geleisteten Gerichtskostenvorschüsse, die Auslagen samt vorhandenen Belegen, die beanspruchten Anwaltsgebühren und Parteientschädigungen getrennt anführt (Art. 65 ZPO-BE). Dies ist eine blosse Ordnungsvorschrift.