Damit ist sie mit ihren Rügen in der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsergänzung vom 25. September 2017 gegen die vorgenannten Punkte nicht mehr zu hören (vgl. hierzu auch E 4.3 oben). Zu hören ist sie einzig mit ihren Einwänden gegen die erst am 22. August 2017 bestimmte Höhe der Parteientschädigung der Berufungsbeklagten. 11.3 Nach Art. 66 Abs. 1 der bernischen Zivilprozessordnung (ZPO-BE) umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Vertretung anfallenden Aufwand, wobei für die Bemessung des Parteikostenersatzes die Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung massgebend sind. Gemäss Art.