Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer fristgerecht gegen den Entscheid vom 7. August 2017 eingegangenen Berufung vom 14. September 2017 nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten gewendet. Rügen sind aber innerhalb der Berufungsschrift vollständig vorzutragen. Damit ist sie mit ihren Rügen in der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsergänzung vom 25. September 2017 gegen die vorgenannten Punkte nicht mehr zu hören (vgl. hierzu auch E 4.3 oben).