Weiter hat die Vorinstanz die Berufungsklägerin zur Zahlung einer betragsmässig noch zu bestimmenden Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte verurteilt. Nach Eingang der Kostennote hat die Vorinstanz die Höhe der von der Berufungsklägerin an die Berufungsbeklagte zu zahlenden Parteientschädigung mit Verfügung vom 22. August 2017 auf CHF 63‘558.00 bestimmt. 11.2 Die Berufungsklägerin hat sich in ihrer fristgerecht gegen den Entscheid vom 7. August 2017 eingegangenen Berufung vom 14. September 2017 nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten gewendet.