22 zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar die Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist (Urteil des Bundesgerichts 4P.84/2003 vom 28. August 2003 E. 4.2). Nachdem die Berufungsklägerin entgegen ihrer Behauptungen vorinstanzlich durchaus anwaltlich vertreten bzw. beraten wurde (vgl. pag. 2 und 46 sowie Beilage 25 zum 2. Parteivortrag der Berufungsklägerin), kann ihr offensichtliches Versäumnis nur auf prozessualer Unsorgfältigkeit beruhen.