insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf die richterliche Fragepflicht nach der vorinstanzlich anwendbaren bernischen ZPO. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten kantonalen Recht darf diese nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit führen und bei Verfahren gemäss der Verhandlungsmaxime auch nicht die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen. So darf die richterliche Befragung nicht dazu dienen, pro-