Die Berufungsklägerin hat ihren Behauptungen, die sich ausdrücklich auf den Urteilszeitpunkt beziehen, schlicht eine unrichtige Rechtsvorstellung zugrunde gelegt, indem sie zu Unrecht davon ausging, die offensichtliche Unzulänglichkeit der Entschädigung beziehe sich auf den Urteilszeitpunkt. Diesen Parteifehler gelingt es ihr oberinstanzlich nicht auszuräumen; insbesondere auch nicht mit dem Hinweis auf die richterliche Fragepflicht nach der vorinstanzlich anwendbaren bernischen ZPO.