Damit kann ihr kein Erfolg beschieden sein: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss zwar nicht explizit behauptet werden, was in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.1). Um solche impliziten bzw. mitbehaupteten Tatsachen handelt es sich jedoch bei den Verhältnissen im Vergleichszeitpunkt nicht, können diese doch nicht durch eine blosse Rückrechnung der für die Unzulänglichkeit im Urteilszeitpunkt behaupteten Verhältnisse eruiert werden.