Die Rüge geht fehl. Die Berufungsklägerin versucht im Nachhinein, ihr Versäumnis – nämlich keine Behauptungen zur angeblich offensichtlich unzulänglichen Entschädigung im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses aufgestellt zu haben – zu kaschieren, indem sie sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte die klägerischen Vorbringen selber «herunterrechnen» müssen, um die Unzulänglichkeit im Vergleichszeitpunkt zu erkennen. Damit kann ihr kein Erfolg beschieden sein: