Selbst wenn von falschen oder ungenügenden Behauptungen betreffend Angemessenheit des Betrages im Vergleichszeitpunkt auszugehen sei, könne ihr [der Berufungsklägerin] dies nicht angelastet werden. Denn die Vorinstanz hätte diesfalls «die anwaltlich nicht vertretene Klägerin» im Rahmen von Art. 89 BE-ZPO auffordern müssen, Ausführungen zur Angemessenheit im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu machen. 10.4 Die Rüge geht fehl.