Es treffe somit nicht zu, dass sie [die Berufungsklägerin] keine Überlegungen zur Angemessenheit des Entschädigungsbetrages gemacht habe. Es sei offensichtlich, dass der geforderte Erwerbsschaden nicht einmal den bisherigen Erwerbsschaden (Schaden bis 2000) habe abgelten können. Es liege eine offensichtliche Unzulänglichkeit vor, da bei genauerer Betrachtung kein Erwerbsausfall ab 2000 geltend gemacht worden sei. Selbst wenn von falschen oder ungenügenden Behauptungen betreffend Angemessenheit des Betrages im Vergleichszeitpunkt auszugehen sei, könne ihr [der Berufungsklägerin] dies nicht angelastet werden.