In der Klage sei bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ein Schadenersatzbetrag von CHF 2 Mio. errechnet worden, womit überschlagsmässig bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % immer noch ein Schadenersatzbetrag von CHF 1 Mio. resultieren würde. Selbst bei einer bloss zehnprozentigen Arbeitsunfähigkeit ergäbe sich ein Schadenersatz von ca. CHF 333'333.33, was immerhin fast der doppelten Summe entspreche, welche in der Entschädigungsvereinbarung festgelegt worden sei. Es treffe somit nicht zu, dass sie [die Berufungsklägerin] keine Überlegungen zur Angemessenheit des Entschädigungsbetrages gemacht habe.