10.3 Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, «aus den Rechtsschriften», insbesondere aus der Schadenberechnung ergäben sich «klare Hinweise, dass die Summe bereits im Vergleichszeitpunkt offensichtlich unzulänglich war». In der Klage sei bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ein Schadenersatzbetrag von CHF 2 Mio. errechnet worden, womit überschlagsmässig bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % immer noch ein Schadenersatzbetrag von CHF 1 Mio. resultieren würde.