21 fungsklägerin gelinge der Nachweis der offensichtlich unzulänglichen Entschädigung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach dem Gesagten nicht. 10.3 Dagegen wendet die Berufungsklägerin ein, «aus den Rechtsschriften», insbesondere aus der Schadenberechnung ergäben sich «klare Hinweise, dass die Summe bereits im Vergleichszeitpunkt offensichtlich unzulänglich war».