_ vom 23. September 2000). Dementsprechend sei in der Vereinbarung auch der Fall geregelt, dass die Klägerin dereinst Leistungen der Sozialversicherungen beziehen sollte. Zu berücksichtigen gelte es in diesem Zusammenhang weiter, dass gemäss Gutachten W.________ die massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erst ab 2006, d.h. circa sechs Jahre nach Abschluss der Entschädigungsvereinbarung, eingetreten sei, was darauf hindeute, dass die Entschädigung zum Zeitpunkt des Abschlusses, welcher hier massgebend sei, nicht offensichtlich unzulänglich gewesen sei. Der beweisbelasteten Beru-