Die Berufungsklägerin bringe soweit ersichtlich nicht vor, dass die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung offensichtlich unzulänglich gewesen sein solle, sondern begründe die Unzulänglichkeit mit der unerwarteten Entwicklung ihres Gesundheitszustandes. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Vereinbarung von der Berufungsklägerin in einer aus psychiatrischer Sicht labilen Situation und im Bewusstsein bzw. in der Angst vor einer möglichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustands unterschrieben worden sei (vgl. insbesondere Bericht von Dr. I.________ vom 23. September 2000).