Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei jedoch der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung massgebend. Die Berufungsklägerin bringe soweit ersichtlich nicht vor, dass die Vereinbarung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung offensichtlich unzulänglich gewesen sein solle, sondern begründe die Unzulänglichkeit mit der unerwarteten Entwicklung ihres Gesundheitszustandes.