Die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem zweiten Parteivortrag bezögen sich weitgehend auf die Entwicklung ihres gesundheitlichen Zustands, womit sie eine offensichtliche Unzulänglichkeit im Zeitpunkt des Urteils – und nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – geltend mache. Die Berufungsklägerin führe auch explizit aus, dass für die Prüfung der offensichtlich unzulänglichen Entschädigung auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei jedoch der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung massgebend.