Die Vorinstanz kam zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Entschädigung von CHF 180‘000.00 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung offensichtlich unzulänglich gewesen sei. Die Ausführungen der Berufungsklägerin in ihrem zweiten Parteivortrag bezögen sich weitgehend auf die Entwicklung ihres gesundheitlichen Zustands, womit sie eine offensichtliche Unzulänglichkeit im Zeitpunkt des Urteils – und nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung – geltend mache.