Die Beweislast dafür, dass die festgesetzte Entschädigung «offensichtlich unzulänglich» ist, obliegt nach Art. 8 ZGB dem Geschädigten (vgl. auch PROBST, in: Basler Kommentar, 2014, N. 15 zu Art. 87 SVG). 10.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Entschädigung von CHF 180‘000.00 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung offensichtlich unzulänglich gewesen sei.