Es hat einen doppelten Ermessensentscheid zu treffen. Zunächst bestimmt es unter Würdigung der Umstände die Bandbreite der objektiv angemessenen Entschädigung. Alsdann hat es diese mit der vereinbarten Abgeltungssumme zu vergleichen und zu entscheiden, ob es die Differenz als noch annehmbar betrachtet oder als derart eklatant, dass die Abgeltungssumme offensichtlich unzulänglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.219/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 2). 10.1.2 Die Beweislast dafür, dass die festgesetzte Entschädigung «offensichtlich unzulänglich» ist, obliegt nach Art.